Heimatverein Pellingen 1984 e. V.

 

 

 

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz  1

§ 2  Zweck und Aufgaben  1

§ 3 Geschäftsjahr 2

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 2

§ 5 Beiträge  3

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3

§ 7 Organe des Vereins  4

§ 8 Mitgliederversammlung  4

§ 9 Vorstand  5

§ 10 Ausschüsse  7

§ 11 Unterabteilungen im Heimatverein  7

§ 12 Auflösung des Vereins  7


 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimatverein Pellingen 1984. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 54331 Pellingen.
 

§ 2  Zweck und Aufgaben

1. Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgaben

a. die Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde in Form von Wanderungen und Exkursionen.

b. die Erschließung der heimatlichen Schönheiten durch Schaffung und Markierung von Wanderwegen, Errichtung von Bänken, Bau und Unterhaltung einer Schutzhütte.
 

c. die Mitarbeit bei der Errichtung, Pflege und ‑Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen.
 

d. die Erhaltung der Volksbräuche und ‑Sitten, Theateraufführungen.
 

e. die Verschönerung des Ortsbildes.
 

f.  die Pflege freundschaftlicher Beziehungen auf dem Wege internationaler Zusammenarbeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ‑ 58 (des Abschnittes "Steuerbegünstigte  Zwecke") der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

3. Die Vereinsmitglieder haben keinen Gewinnanspruch.  Sie erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Das gesamte Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, Einnahmen, Zuwendungen, Zuschüsse, ist nach Abzug der anfallenden Kosten ausschließlich und unmittelbar für die Vereinszwecke zu verwenden.

5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei der Gründung des Vereins laufenden Kalenderjahres.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben

a. natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
 

b. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (sie sind beitragsfrei und nicht stimmberechtigt).

 2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft –Beitrittserklärung- ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Tod

b. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.

c. Ausschluss.

4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitglieds dem Ziel, den Belangen oder der Würde des Vereins widersprechen oder wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.

§ 5 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung).

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages.
Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen geleistet werden.

Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
Sie sind im ersten Monat des Geschäftjahres bzw. bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jeden Vierteljahres fällig.

 

 § 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.

Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden Fragen, insbesondere über

a. Wahl des Vorstandes

b. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren

c. Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer

d. Genehmigung des Haushaltsplanes

e. Entlastung des Vorstandes

f. Änderung der Satzung

g. Auflösung des Vereins


4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, ausgenommen Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Abstimmungsart beschließt oder mindestens fünf Mitglieder eine geheime Stimmabgabe beantragen.

6. Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder erklären sich mit der offenen Stimmabgabe einverstanden.

7. Änderung dieser Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Dritteln der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen rechtsgültigen Beschluss genügen.

8. Über alle in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Gesetzlicher Vertreter des Heimatvereins Pellingen im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. seinem Stellvertreter

c. dem Schriftführer

d. dem Kassenwart

e. zwei Wanderwarten

f. drei Beisitzern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.

Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich in der Regel acht Tage, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter Angabe der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

Der Vorstand hat die Leitung des Heimatvereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten
 ‑ Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
‑ Aufstellung des Haushaltsplanes,
‑ Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der  Mitgliederversammlung,
‑ Einsetzung von Ausschüssen.

§ 10 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Heimatvereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Zahl der Ausschussmitglieder soll mindestens drei und höchstens 5 betragen, wobei ein Mitglied aus dem Vorstand berufen werden sollte.

§ 11 Unterabteilungen im Heimatverein

Unterabteilungen die sich im Laufe der Zeit bilden sollten, unterstehen grundsätzlich dem Heimatverein und besitzen demnach auch keinen eigenen Vorstand.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Pellingen, mit der Auflage, die in § 2 dieser Satzung angegebenen Ziele zu verwirklichen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

Pellingen, April 1985

 

Der Verein ist am 10. Mai 1985 unter der Nr. 14 VR 2103 eingetragen worden.

Trier, den 10. Mai 1985

Das Amtsgericht     ‑ Handelsregister -

 

 

 

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