Heimatverein Pellingen 1984 e. V.
Satzung
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Unterabteilungen im Heimatverein
Der Verein führt den Namen Heimatverein Pellingen
1984. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 54331 Pellingen.
1. Der Verein betrachtet als vorrangige Aufgaben
a. die Pflege der
Heimatliebe und Heimatkunde in Form von Wanderungen und Exkursionen.
b. die Erschließung der heimatlichen Schönheiten
durch Schaffung und Markierung von Wanderwegen, Errichtung von Bänken, Bau und
Unterhaltung einer Schutzhütte.
c. die Mitarbeit bei der Errichtung, Pflege und ‑Erhaltung
der Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen.
d. die Erhaltung der Volksbräuche und ‑Sitten,
Theateraufführungen.
e. die Verschönerung des Ortsbildes.
f. die Pflege
freundschaftlicher Beziehungen auf dem Wege internationaler Zusammenarbeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ‑ 58 (des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke")
der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
3. Die Vereinsmitglieder haben keinen Gewinnanspruch. Sie erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Das gesamte
Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, Einnahmen, Zuwendungen,
Zuschüsse, ist nach Abzug der anfallenden Kosten ausschließlich und unmittelbar
für die Vereinszwecke zu verwenden.
5. Die Mitglieder
haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche
auf Teile des Vereinsvermögens.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Das erste
Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei der Gründung des Vereins laufenden
Kalenderjahres.
1. Die Mitgliedschaft
im Verein können erwerben
a. natürliche und
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen,
Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen
wollen.
b. Kinder und
Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (sie sind beitragsfrei und
nicht stimmberechtigt).
2. Der Antrag auf Erwerb der
Mitgliedschaft –Beitrittserklärung- ist schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft
erlischt durch
a. Tod
b. schriftliche
Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres.
c. Ausschluss.
4. Der Ausschluss
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Verhalten
oder die Tätigkeit des Mitglieds dem Ziel, den Belangen oder der Würde des
Vereins widersprechen oder wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig
ist.
Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu leisten, über dessen Höhe und Fälligkeit beschließt die
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung).
Die Mitglieder sind
berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an
der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen
Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte
zu geben.
Der Eintritt in den
Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Jahresbeitrages.
Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen oder halbjährlichen
Teilbeträgen geleistet werden.
Die Mitgliedsbeiträge
dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
Sie sind im ersten Monat des Geschäftjahres bzw. bei vierteljährlicher Zahlung
im ersten Halbmonat jeden Vierteljahres fällig.
Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
1. Die
Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal, und zwar innerhalb der
ersten drei Monate des Geschäftsjahres, durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Die Einberufung hat durch
schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von
8 Tagen zu erfolgen.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es
beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
verlangt.
3. Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr satzungsgemäß zustehenden
Fragen, insbesondere über
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren
c. Rechenschaftsberichte des Vorstandes, die Berichte des Schatzmeisters und
der Rechnungsprüfer
d. Genehmigung des Haushaltsplanes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Änderung der Satzung
g. Auflösung des Vereins
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, ausgenommen Änderung der Satzung
und Auflösung des Vereins, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
5. Die Abstimmung
erfolgt offen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere
Abstimmungsart beschließt oder mindestens fünf Mitglieder eine geheime
Stimmabgabe beantragen.
6. Wahlen erfolgen
geheim mittels Stimmzettel, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder erklären
sich mit der offenen Stimmabgabe einverstanden.
7. Änderung dieser
Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit zwei Dritteln der
Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von
zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen rechtsgültigen Beschluss
genügen.
8. Über alle in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Gesetzlicher
Vertreter des Heimatvereins Pellingen im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende
und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter leiten alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen
dieser Satzung.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. seinem Stellvertreter
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. zwei Wanderwarten
f. drei Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.
Der Vorstand bleibt
jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des
Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich in der
Regel acht Tage, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher, unter
Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder.
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Über die
Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
Der Vorstand hat die
Leitung des Heimatvereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten
Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten
‑ Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
‑ Aufstellung des Haushaltsplanes,
‑ Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
‑ Einsetzung von Ausschüssen.
Der Vorstand kann für
bestimmte Arbeitsgebiete des Heimatvereins Ausschüsse einsetzen, die nach
seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Zahl der Ausschussmitglieder soll mindestens drei und höchstens 5 betragen,
wobei ein Mitglied aus dem Vorstand berufen werden sollte.
Unterabteilungen die
sich im Laufe der Zeit bilden sollten, unterstehen grundsätzlich dem
Heimatverein und besitzen demnach auch keinen eigenen Vorstand.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Ortsgemeinde Pellingen, mit der Auflage, die in § 2 dieser Satzung angegebenen
Ziele zu verwirklichen.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner
Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes sind vor Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung
ausgeführt werden.
Pellingen, April 1985
Der Verein ist am 10. Mai 1985 unter der Nr. 14 VR 2103
eingetragen worden.
Trier, den 10. Mai 1985
Das Amtsgericht ‑
Handelsregister -